Blogkategorie: H-CIRSNeuigkeiten

Qualität und Wirtschaftlichkeit: Eine Betrachtung der Artikel 58a KVG in Verbindung mit den Artikeln 58g und 58d KVV

Das Schweizer Gesundheitswesen ist bekannt für seine hohe Qualität und Effizienz. Diese Standards werden durch gesetzliche Rahmenbedingungen gewährleistet, die eine kontinuierliche Verbesserung und adäquate Zulassung von Gesundheitsdienstleistern sicherstellen. In diesem Beitrag fokussieren wir uns auf die Artikel 58a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und setzen ihn in Bezug zum Artikel 58g sowie Artikel 58d der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV).

Revision des Artikels 58 KVG: Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit

Die Revision des Artikels 58 KVG zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit trat am 1. April 2021 in Kraft. Ziel ist es, eine systematische und strukturierte Verbesserung der Qualität der Leistungen zu erreichen (Krankenversicherung: Qualitätsentwicklung in der Schweiz). Sie stärkt somit die Anforderungen an die Qualitätsentwicklung, die von den zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung OKP zugelassenen Leistungserbringern (Art. 35 Arten von Leistungserbringern) erfüllt werden müssen.

Artikel 58a KVG: Ein Pakt für Qualität

Mit der neuen gesetzlichen Grundlage wurden Instrumente geschaffen, um die Qualität im Schweizer Gesundheitswesen systematisch und koordiniert weiterzuentwickeln. Artikel 58a des KVG (Art. 58a Massnahmen der Leistungserbringer und der Versicherer zur Qualitätsentwicklung) definiert die Massnahmen dazu. Unter anderem werden die Verbände der Leistungserbringer und Versicherer aufgefordert, gesamtschweizerisch geltende Verträge zur Qualitätsentwicklung abzuschliessen. Diese Qualitätsverträge sind nicht nur ein Bekenntnis zur Exzellenz, sondern auch ein Instrument zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Verbesserung der Patientenversorgung. Sie definieren Qualitätsmessungen, Massnahmen zur Verbesserung der Qualität und setzen einen Rahmen für die Zusammenarbeit und Überprüfung dieser Massnahmen. Sollte keine Einigung erzielt werden, tritt der Bundesrat als regulierende Autorität auf, um die notwendigen Regelungen zu erlassen.

Artikel 58g und 58d KVV: Die Messlatte der Qualität

Der Artikel 58g der KVV ergänzt die Bestimmungen des KVG, indem er konkrete Qualitätsanforderungen definiert, die dem formellen Zulassungsverfahren der Kantone dienen (Art 58g Qualitätsanforderungen).

Die Leistungserbringer müssen folgende qualitätsbezogene Voraussetzungen für ihre Zulassung erfüllen, womit qualitativ hochstehende und zweckmässige Leistungen gewährleistet werden:

  1. Sie verfügen über das erforderliche qualifizierte Personal.
  2. Sie verfügen über ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem.
  3. Sie verfügen über ein geeignetes internes Berichts- und Lernsystem und haben sich, sofern ein solches besteht, einem gesamtschweizerisch einheitlichen Netzwerk zur Meldung von unerwünschten Ereignissen angeschlossen.
  4. Sie verfügen über die Ausstattung, die erforderlich ist, um an nationalen Qualitätsmessungen teilzunehmen.

Seit dem 1. Januar 2022 müssen ambulante Leistungserbringer, die neu eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP beantragen, sämtliche Zulassungsvoraussetzungen inklusive der Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV erfüllen.

Für bereits zugelassene ambulante Leistungserbringer gilt der Besitzstand gemäss Absatz 2 der Übergangsbestimmungen der KVG-Änderung vom 19. Juni 2020 (Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Umsetzung der KVG Änderung «Zulassung von Leistungserbringern»). In Bezug auf die Qualitätsanforderungen werden jedoch die aktuell laufenden Verhandlungen zu den Qualitätsverträgen zwischen den Verbänden der Leistungserbringer und der Versicherer (Art. 58a KVG) bestimmend sein und müssen von sämtlichen Leistungserbringern und für die gesamte Dauer der Zulassung eingehalten werden.

Stationäre Einrichtungen wie Spitäler, Pflegeheime etc. müssen wiederum sämtliche Qualitätsanforderungen nach Art. 58d KVV erfüllen. Neben den gleichen vier im Art. 58g KVV aufgeführten Punkten wird noch ein fünfter verlangt:

  1. Die Einrichtung verfügt über die Ausstattung zur Gewährleistung der Medikationssicherheit, insbesondere durch die elektronische Erfassung der verordneten und abgegebenen Arzneimittel.

(Art. 58d Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität)

Beim Art. 58d KVV stehen Planungskriterien im Zentrum: Es werden z.B. nur Spitäler oder Pflegeheime auf die entsprechende Liste genommen bzw. erhalten einen Leistungsauftrag, welche die Bedingungen in Art. 58d KVV erfüllen. Bei der Auswahl der Einrichtungen, die auf die Liste aufgenommen werden sollen, müssen die Kantone den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung Rechnung tragen, als Voraussetzung für eine günstige und qualitativ hochstehende Leistungserbringung.

Fazit

Die Artikel 58a KVG sowie die KVV Artikel 58g und 58d bilden ein Fundament für das Schweizer Gesundheitswesen. Die Revision des KVG unterstreicht das Bestreben, Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen weiter zu stärken und die medizinische Versorgung an die Bedürfnisse der Gesellschaft anzupassen.

Diese Betrachtung soll ein tieferes Verständnis für die komplexen Mechanismen vermitteln, die hinter den Kulissen eines fortschrittlichen Gesundheitssystems wirken. Es ist ein Zusammenspiel von gesetzlichen Vorgaben und der Verpflichtung aller Beteiligten, die eine nachhaltige und qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung ermöglichen.

Unser CIRS – Ihr Berichts- und Lernsystem mit Anschluss an das nationale Netzwerk der Stiftung Patientensicherheit Schweiz

Als führende Experten für verschiedene Meldesysteme im Schweizer Gesundheitswesen können wir Ihnen mit unseren vielfältigen innovativen Softwarelösungen helfen, die oben beschriebenen gesetzlichen Qualitätsanforderungen einfach und effizient zu erfüllen. Ob stationäre Einrichtung, Gemeinschaftspraxis, Einzelunternehmen oder Verband, dank unserer langjährigen Erfahrung und Zusammenarbeit mit der Stiftung für Patientensicherheit Schweiz können wir Ihnen die für Sie passende CIRS-Lösung mit einem direkten Anschluss an das nationale CIRS-Netzwerk bieten, das von der Stiftung für Patientensicherheit Schweiz seit 2010 betrieben wird. Das Netzwerk umfasst über 300 Spitäler, Kliniken, Heime und ambulante Einrichtungen, die ihre CIRS-Meldungen austauschen und gemeinsam Lösungen erarbeiten. Das Netzwerk wird vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) finanziell unterstützt und wissenschaftlich begleitet.

Und um als stationäre Einrichtung auch den Punkt 5 zur Medikationssicherheit nach Art. 58d KVV erfüllen zu können, bieten wir Ihnen unser H-VIGILANZ.

Haben Sie noch Fragen? Mit den untenstehenden Links zu unseren Produktseiten erhalten Sie weitere Informationen. Und bitte zögern Sie nicht, sich auch direkt an uns zu wenden. Wir unterstützen Sie mit Freude.

 

Wichtige Links:
Berichts- und Lernsystem | H-CIRS Starter 
CIRS-Meldesystem | CIRS ambulant 
CIRS ambulant – Patientensicherheit
Vigilanz Meldeystem für den Medizinsektor 

 

Weitere Blogartikel lesen:

Menü
Inhalt